Anspruch auf unentgeltliche Erstkopie der Patientenakte: VO (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 lit. i; BGB §630g Abs. 2 S. 2. (German)
In: MedR Medizinrecht, Jg. 42 (2024-04-01), Heft 4, S. 250-254
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Zusammenfassung: 1. Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in S. 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird. 2. Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen kann. Eine solche Möglichkeit erlaubt es jedoch nicht, eine nationale Regelung zu erlassen, die der betroffenen Person zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen die Kosten für eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Verantwortlichen sind, auferlegt. 3. Art. 15 Abs. 3 S. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst. [ABSTRACT FROM AUTHOR]
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Anspruch auf unentgeltliche Erstkopie der Patientenakte: VO (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 lit. i; BGB §630g Abs. 2 S. 2. (German)
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Zeitschrift: | MedR Medizinrecht, Jg. 42 (2024-04-01), Heft 4, S. 250-254 |
Veröffentlichung: | 2024 |
Medientyp: | academicJournal |
ISSN: | 0723-8886 (print) |
DOI: | 10.1007/s00350-024-6718-7 |
Sonstiges: |
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